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AGB - Allgemeine Bedingungen für Lieferungen und Leistungen der Clavis Deutschland GmbH

1. Anwendbarkeit der Bedingungen

1.1. Die nachfolgenden Allgemeinen Bedingungen für Liefe­rungen und Leistungen der Clavis Deutschland GmbH ("Bedingungen") gelten für alle Lieferungen und Leistun­gen der Clavis Deutschland GmbH (nachfolgend "Clavis"), insbesondere den Verkauf von Gegenständen (nachfolgend: "Lieferung"), Dienstleistungen wie z.B. Be­ratung, Planung, Montage (nachfolgend: "Dienstleistung") sowie für Herstellung eines Werks (nachfolgend: "Werk­leistung"). Dienstleistungen und Werkleistungen werden nachfolgend zusammenfassend bezeichnet als "Leistung". Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Ge­schäfte mit dem Kunden.

1.2. Es gelten ausschließlich die Bedingungen von Clavis. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen, ins­besondere Einkaufs-, Geschäfts- und Zahlungsbedingun­gen des Kunden werden von Clavis nicht anerkannt, auch wenn Clavis diesen nicht ausdrücklich widerspro­chen hat. Entgegenstehende oder abweichende Bedin­gungen des Kunden gelten auch dann nicht, wenn Clavis Lieferungen oder sonstige Leistungen vorbehaltlos ausführt.

1.3. Änderungen dieser Bedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

2. Vertragsabschluss

2.1. Clavis-Angebote sind stets freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung von Clavis oder durch eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien zustande.

2.2. Ist die Bestellung/Auftrag eines Kunden ein verbindliches Vertragsangebot (§ 145 BGB), bleibt der Kunde mindestens für die Dauer von 2 (zwei) Wochen nach Eingang bei Clavis an dieses Angebot gebunden.

3. Zurverfügungstellung von Unterlagen

3.1. An Abbildungen, Kalkulationen, Berechnungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behält Clavis sich Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Clavis nicht zugänglich gemacht werden und sind diesen gegenüber geheim zu halten. Sie sind ausschließlich für die im Vertrag vorgesehenen Zwecke zu verwenden; nach Abwicklung des Vertrages sind sie Clavis unaufgefordert zurückzugeben.

3.2. Der Kunde haftet für die Richtigkeit der von ihm zu stellenden Unterlagen, wie insbesondere Zeichnungen, Muster und Planungsvorgaben. Bei nicht rechtzeitiger oder unvollständiger Zurverfügungstellung von Unterlagen durch den Kunden, behält sich Clavis die Einrede des nicht erfüllten Vertrags und sonstige Rechte vor.

3.3. Werden durch Lieferungen oder Leistungen von Clavis nach Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Angaben des Kunden Schutzrechte Dritter verletzt, so stellt der Kunde Clavis von sämtlichen Ansprüchen schadlos.

4. Vorbereitungsarbeiten

4.1. Soll der Liefergegenstand durch Clavis beim Kunden oder einem vom Kunden bestimmten Ort montiert oder das Werk dort hergestellt werden, stellt der Kunde rechtzeitig sicher, dass alle notwendigen Einrichtungen rechtzeitig zur Verfügung stehen und er alle erforderlichen Vorarbeiten erbracht hat. Sofern nicht Clavis dies ausdrücklich übernommen hat, stellt der Kunde insbesondere sicher, dass

  • Vorarbeiten entsprechend den Vorgaben und Zeichnungen von Clavis ausgeführt sind,
  • ausreichender Zugang zum Aufstellungsort besteht, die Zugangswege für den Transport geeignet sind,
  • das Fundament des Aufstellungsorts ausreichend belastbar ist,
  • das von Clavis eingesetzte Personal auch außerhalb der gewöhnlichen Arbeitszeiten tätig werden kann, wenn Clavis dies rechtzeitig zuvor ankündigt,
  • er das Personal von Clavis auf die am Montageort geltenden Sicherheitsbestimmungen hinweist und keine unzumutbaren Arbeitsbedingungen (ungesunde oder gefährliche Umgebung) herrschen,
  • eine angemessene Unterbringung und Zugang zu sanitären Anlagen gewährleistet ist,
  • der Liefergegenstand, Werkzeuge und sonstige Ausrüstungsgegenstände gegen Diebstahl und Witterung geschützt angemessen gelagert werden können,
  • die von Clavis benannten Kran-, Hebe-, Transport- oder sonstigen Geräte und Werkzeuge rechtzeitig bereitgehalten werden.

4.2. Hält der Kunde eine oder mehrere dieser Verpflichtungen nicht oder nicht richtig ein, ist Clavis berechtigt, diese Verpflichtungen selbst oder durch einen Dritten zu erfüllen sowie ihre Leistung ganz oder teilweise einzustellen. Mehrkosten, die durch die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehen, gehen zu Lasten des Kunden und werden diesem nach den üblichen Sätzen von Clavis für Material und Personal und den tatsächlich entstandenen Kosten für Dritte berechnet.

5. Lieferung / Leistungen

5.1 Für Umfang und Ausführung der Lieferung/Leistung ist die Auftragsbestätigung von Clavis oder die vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien maßgebend.

5.2. Clavis ist zu Teillieferungen/Teilleistungen berechtigt, soweit Teillieferung/Teilleistung für den Kunden zumutbar ist. Teillieferungen/Teilleistungen werden getrennt in Rechnung gestellt und unabhängig von der noch ausstehenden Lieferung/Leistung zur Zahlung fällig.

5.3. Fristen oder Termine sind für Clavis nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart sind. Ist nichts anderes vereinbart, beginnen Liefer-/Leistungsfristen mit Erfüllung aller Voraussetzungen für die Durchführung der Lieferung/Leistung durch Clavis, z.B. Erhalt einer Anzahlung, Abschluss offizieller Formalitäten, Bereitstellung vereinbarter Sicherungsmittel, etc.

5.4. Liefertermine oder Lieferfristen gelten als eingehalten, wenn der Liefergegenstand zum vereinbarten Zeitpunkt das Werk/Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Kunden mitgeteilt worden ist.

5.5. Leistungsfristen gelten als eingehalten, wenn die Leistung von Clavis am vereinbarten Leistungsort erbracht wurde. Bei Werkleistungen gilt die Leistungsfrist als eingehalten, wenn das Werk ohne wesentliche Mängel dem Kunden am vereinbarten Ort zur Abnahme angeboten wurde.

5.6. Fristen werden insbesondere dann um die Dauer der Verzögerung verlängert bzw. verschoben, wenn

  • Clavis die für die Ausführung der Bestellung/Auftrags benötigten Angaben nicht rechtzeitig zugehen,
  • die Verzögerung aus der Sphäre des Kunden stammt und nicht von Clavis zu vertreten ist, zum Beispiel der Kunde Anzahlungen nicht leistet oder Mitwirkungshandlungen nicht oder nur unzureichend erbringt,
  • nachträgliche Änderungen des Auftrags vereinbart werden,
  • Clavis an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen durch den Eintritt höherer Gewalt, Streik, Krieg Naturkatastrophen oder gleichartiger Gründe gehindert wird – gleichgültig, ob im eigenen Werk oder bei deren Vorlieferanten eingetreten – die Clavis trotz Anwendung aller gebotenen Sorgfalt nicht abwenden konnte, insbesondere behördliche Maßnahmen, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Hilfsstoffe, Halb- oder Fertigfabrikate, Energieversorgungsschwierigkeiten.

Wird durch die vorgenannten Ereignisse die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so wird Clavis von der Lieferverpflichtung frei. Clavis ist in diesen Fällen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Ereignisse während des Liefer-/Leistungsverzuges entstehen. Das Vorliegen vorgenannter Ereignisse teilt Clavis dem Kunden unverzüglich mit.

5.7. Die Einhaltung der Lieferfristen steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und richtiger Selbstbelieferung. Clavis ist bei ausbleibender, nicht richtiger oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

5.8. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Clavis berechtigt, den Clavis entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Soweit die Voraussetzungen von Satz 1 vorliegen, geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstands zu dem Zeitpunkt auf den Kunden über, zu dem dieser in Schuldner- oder Annahmeverzug gerät.

6. Preise

6.1. Ist nichts anderes vereinbart, gelten alle Preise für Lieferung/Leistung ab Werk bzw. ab Lager zuzüglich der am Tage der Berechnung gültigen Umsatzsteuer und zuzüglich sonstiger Nebenkosten, wie Kosten für Verpackung, Transport, Entladung, Montage etc.

6.2. Soweit nichts anderes vereinbart, gelten für Leistungen die bei Clavis am Tage der Erbringung der Leistung geltenden üblichen Sätze und Materialkosten. Für Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden, deren Notwendigkeit vom Kunden zu vertreten ist, sowie für Arbeiten unter objektiv erschwerten Bedingungen werden die tariflichen Zuschläge auf den Effektivlohn aufgeschlagen. Fahrtkosten werden, sofern nichts anderes vereinbart, gemäß aktueller Preisliste, pro gefahrenen Kilometer berechnet.

6.3. Alle Preise gelten netto 2 Monate ab Auftragsbestätigung. Bei Vereinbarung einer Liefer-/Leistungsfrist von mehr als zwei Monaten behält sich Clavis vor, zwischenzeitlich für die Beschaffung, Herstellung, Lieferung, Montage o. ä. eingetretene Kostensteigerungen, einschließlich Preisänderungen in entsprechenden Umfang an den Kunden weiterzugeben. Anpassungen wegen geänderter Umsatzsteuer können jederzeit vorgenommen werden.

7. Zahlungsbedingungen

7.1. Wenn nicht anders vereinbart, ist ein Drittel des vereinbarten Preises bei Vertragsschluss fällig, und ein Drittel, nachdem Clavis die Versandbereitschaft des Liefergegenstandes oder wesentlicher Teile hiervon erklärt hat. Restzahlung ist fällig mit Lieferung, bei Werkleistungen mit Abnahme. Dienstleistungen werden nach Abschluss der Arbeiten oder täglich berechnet.

7.2. Wenn nicht anders vereinbart, sind alle Rechnungen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne irgendwelche Abzüge zu begleichen. Der Kunde gerät in Verzug, wenn fällige Zahlungen nicht spätestens 30 Tage nach Zugang einer Rechnung oder einer gleichartigen Zahlungsaufforderung beglichen werden. Gerät der Kunde mit Zahlungen in Verzug, ist Clavis berechtigt, für weitere Lieferungen oder Leistungen angemessene Vorauszahlungen zu verlangen.

7.3. Wechsel werden nur nach Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen. Alle damit in Zusammenhang stehenden Kosten, insbesondere Einziehungs- und Diskontspesen, gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig. Wechsel werden ohne Gewähr für richtiges Vorlegen und Protest angenommen. Clavis behält sich die Ablehnung von Wechseln ausdrücklich vor.

7.4. Bei Zahlungsverzug – auch im Falle der Stundung – sind Zinsen in Höhe von 8 %-Punkte über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen, mindestens jedoch 10 %. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

7.5. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder durch Clavis anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur insoweit zu, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht und nicht bestritten ist. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte von Clavis bleiben unberührt.

7.6. Alle Forderungen von Clavis werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn der Kunde mit der Zahlung in Verzug gerät oder Clavis Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners zu mindern. Clavis ist dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen. Sind Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auch bei Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht, kann Clavis vom Vertrag zurücktreten. Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt Clavis unbenommen.

8. Erfüllungsort / Gefahrübergang

8.1. Erfüllungsort für alle Lieferungen von Clavis ist der Ort, an dem sich der versandbereite Liefergegenstand befindet. Erfüllungsort für Leistungen ist der Firmensitz von Clavis.

8.2. Sofern in der Auftragsbestätigung nicht anders angegeben, ist bei einer Lieferung die Lieferung "ab Werk" vereinbart.

8.3. Nutzen und Gefahr gehen – unabhängig von Art und Form der Lieferung - auf den Kunden über, wenn der Liefergegenstand das Werk oder Lager von Clavis verlässt

8.4. oder wenn dem Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist. Das gilt auch, wenn Clavis weitere Leistungen, wie zum Beispiel Transport oder Montage des Liefergegenstands übernommen hat und auch dann, wenn Clavis ausnahmsweise die Kosten hierfür trägt. Vor Absendung der Ware trägt der Kunde die Gefahr des von keiner Seite verschuldeten Unterganges, Besitzverlustes oder der Beschädigung des Liefergegenstands, wenn die Auslieferung des versandbereiten Liefergegenstands auf Verlangen des Kunden erst zu einem späteren Termin als dem vorgesehenen vorgenommen werden soll. Die Gefahr geht dann mit Ablauf des vorgesehenen Versandtages auf den Kunden über.

8.5. Handelt es sich um eine Werkleistung, erfolgt Gefahrübergang mit der Abnahme oder dem einer Abnahme gleichstehenden Zeitpunkt.

9. Abnahme

Ist für eine Werkleistung eine Abnahme durch den Kunden erforderlich, gilt, sollte nichts anderes mit dem Kunden vereinbart sein, folgendes: Die Abnahme erfolgt am Herstellungsort des Werks. Clavis wird den Kunden mitteilen, dass die Werkleistung abnahmebereit ist und zur Abnahme zu einem Termin während der normalen Arbeitszeit auffordern. Der Kunde ist verpflichtet, die Abnahme schriftlich zu erklären, wenn das Werk der vereinbarten Beschaffenheit entspricht. Die Kosten für eine Abnahme trägt der Kunde, bis auf die Kosten für das Personal von Clavis. Der Kunde trägt dafür Sorge, dass etwaige für die Abnahme notwendige Ausrüstungen und Messgeräte zur Verfügung stehen. Die Abnahme darf nur verweigert werden, wenn die vorgenommenen Anpassungen von der vereinbarten Beschaffenheit wesentlich abweichen. Diese sind zu protokollieren. Unwesentliche Abweichungen berechtigen den Kunden nicht zur Verweigerung der Abnahme. Nimmt der Kunde das Werk nicht ab, obwohl er dazu verpflichtet wäre, steht dies der Abnahme gleich. Vor einer Abnahme ist der Kunde nicht zur Nutzung oder Teilnutzung des Werks berechtigt. Nimmt er dennoch eine solche Nutzung vor, gilt dies als Abnahme.

10. Verpackung und Transport

10.1. Der Versand des Liefergegenstands erfolgt durch einen Verkehrsträger nach Wahl von Clavis. Clavis ist nicht verpflichtet, eine Transportversicherung abzuschließen. Sofern der Kunde eine Transportversicherung wünscht, wird Clavis für die Lieferung eine solche abschließen. Der Kunde hat die hierdurch anfallenden Kosten zu tragen.

10.2. Transport- und alle sonstigen Verpackungen im Sinne der Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Kunde ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.

11. Mängel und Gewährleistung

11.1. Die in allgemeinen Produktinformationen oder Preislisten von Clavis enthaltenen Angaben sind nur insoweit verbindlich, als in der Auftragsbestätigung/im Vertrag ausdrücklich hierauf Bezug genommen wird.

11.2. Der Kunde hat empfangene Liefergegenstände oder erstellte Werke unverzüglich zu untersuchen, insbesondere auf Menge und vereinbarte Beschaffenheit. Beanstandungen von Mängeln werden nur dann berücksichtigt, wenn sie innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt des Liefergegenstands oder nach Erkennbarwerden durch schriftliche Anzeige an Clavis gerügt werden. Die Anzeige muss eine Beschreibung des Mangels enthalten. Der Kunde verliert das Recht, sich auf einen Mangel zu berufen, wenn er die Mängel nicht innerhalb der oben genannten Fristen rügt.

11.3. Liegt ein Mangel vor, so hat Clavis die Wahl, den Mangel zu beseitigen oder eine Ersatzlieferung vorzunehmen. Die Beseitigung erfolgt grundsätzlich an dem Ort, an dem der Liefergegenstand bestimmungsgemäß belegen ist. Clavis kann jedoch die Übersendung des fehlerhaften Teils oder des Liefergegenstandes zum Zwecke der Reparatur oder zum Austausch verlangen. Erfordert der Aus- oder Einbau besondere Kenntnisse, ist Clavis berechtigt, diesen Aus- oder Einbau selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass der Liefergegenstand an einen anderen Ort als den bestimmungsgemäßen Ort oder den Lieferort verbracht werden, gehen zu Lasten des Kunden. Teile, die im Rahmen der Mangelbeseitigung ersetzt wurden, gehen ins Eigentum von Clavis über.

11.4. Clavis gewährleistet - ohne hierfür eine Garantie zu übernehmen - dass die Liefergegenstände nicht gegen Patente, sonstige gewerbliche Schutzrechte oder Knowhow Dritter verstoßen, soweit diese Rechte in Deutschland geschützt sind oder soweit die Konstruktion nicht vom Kunden vorgegeben wurde. Macht ein Dritter aus solchen Patenten, solchen sonstigen gewerblichen Schutzrechten oder solchem Know-how berechtigte Ansprüche gegen Liefergegenstände geltend, so erfolgt die Nacherfüllung nach Wahl von Clavis durch den Erwerb einer Lizenz für die betroffenen Gegenstände oder die Lieferung schutzrechtsfreier Gegenstände. Clavis ist in diesem Fall berechtigt, die Schutzrechtsverletzung durch zumutbare Alternativgestaltung mit entsprechender Leistungsfähigkeit zu umgehen.

11.5. In der bloßen Durchführung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung liegt kein Anerkenntnis des Bestehens des Mangels. Soweit durch die Nacherfüllung die Verjährung gehemmt ist, gilt dies nur für das mangelhafte Produkt, nicht für die gesamte übrige Anlage.

11.6. Hat der Kunde einen Mangel gerügt und stellt sich heraus, dass ein solcher Mangel nicht vorhanden ist, für den Clavis haftet, ersetzt der Kunde die Clavis für die Untersuchung entstandenen Kosten.

11.7. Wenn der Mangel nicht beseitigt werden kann oder für den Kunden weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar sind oder die Ersatzlieferung fehlschlägt, ist der Kunde nach eigener Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine angemessen Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche bleiben nach Maßgabe von Ziff. 13 unberührt.

11.8. Ansprüche wegen eines Mangels bestehen nicht bei natürlichem Verschleiß, sowie bei Schäden, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder Montage durch den Kunden, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, elektronischer oder elektrischer Einflüsse oder gleichartiger Tatbestände entstehen. Clavis haftet nicht für Mängel, die auf vom Kunden zur Verfügung gestellten Materialien, oder vorgegebenen Konstruktionen beruhen.

11.9. Alle Ansprüche wegen eines Mangels verjähren ein Jahr ab Lieferung/Abnahme der Leistung.

12. Verletzung der Rechte Dritter

Der Kunde wird Clavis von geltend gemachten Ansprüchen Dritter wegen Schutzrechtsverletzungen oder wegen sonstiger Mängel der Liefergegenstände, für die Clavis haftet, unverzüglich schriftlich unterrichten, bei der notwendigen Verteidigung im Einvernehmen mit Clavis handeln und Clavis bei der Verteidigung nach besten Kräften unterstützen.

13. Haftung

Die Haftung von Clavis – gleich aus welchem Rechtsgrund – ist ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen ist die Haftung für folgende Fälle:

  • Für Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Clavis, ihrer gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder Erfüllungsgehilfen,
  • für einfache Fahrlässigkeit bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Fall ist die Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt,
  • für die Übernahme einer Garantie oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels,
  • für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie
  • für eine zwingende Haftung nach gesetzlichen Vorschriften, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz.

14. Eigentumsvorbehalt

14.1. Der gelieferte Gegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung – bei Zahlung durch Scheck oder Wechsel bis zur Einlösung- sämtlicher Clavis aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden zustehenden Forderungen Eigentum von Clavis (Vorbehaltsware).

14.2. Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

14.3. Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Kunde Clavis bereits jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Kunden im Werte der Vorbehaltsware (Rechnungsbetrag inkl. MwSt) mit allen Nebenrechten ab.

14.4. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Kunde für Clavis vor, ohne dass Clavis hieraus Verpflichtungen erwachsen. Erfolgt eine Verarbeitung mit anderen, ebenfalls unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren, erwirbt Clavis Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des zwischen Clavis und dem Kunden vereinbarten Kaufpreises (Rechnungsbetrag inkl. MwSt) zu dem entsprechenden Kaufpreis für die anderen Waren zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.

14.5. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen untrennbar vermischt, erwirbt Clavis Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsbetrag inkl. MwSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde Clavis anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Eigentum für Clavis.

14.6. Der Kunde tritt an Clavis die Forderungen zur Sicherung der Forderungen von Clavis gegen den Kunden ab, die durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück erwachsen.

14.7. Der Kunde ist verpflichtet, Clavis unverzüglich Zugriffe auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware und die Clavis abgetretenen Rechte schriftlich anzuzeigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Clavis die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §§ 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den Clavis entstandenen Ausfall.

Clavis ist berechtigt, jederzeit Herausgabe der im Eigentum oder Miteigentum von Clavis stehenden Gegenstände zu verlangen falls Clavis die Erfüllung der Forderungen durch den Kunden gefährdet erscheint oder wenn er gegen die ihm obliegenden Verpflichtungen verstößt. In der Zurücknahme der Ware durch Clavis liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn Clavis hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch Clavis liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Clavis ist nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden - abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

Der Kunde ist verpflichtet, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen und sämtliche gesetzlich erforderlichen Dokumente auszustellen, damit der Eigentumsvorbehalt wirksam wird oder sonstige Sicherheit zugunsten von Clavis bestellt wird bzw. erhalten bleibt.

15. Teilnichtigkeit

Sollte eine Bestimmung in diesen Bedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen dieser Bedingungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Unwirksame Bestandteile sind durch Vereinbarungen zu ersetzen, die dem Vertragswillen der Parteien entsprechen.

16. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

16.1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Clavis und dem Kunden, die im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstehen, mögen sie auf vertraglicher, deliktischer oder sonstiger gesetzlicher Grundlage beruhen, gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

16.2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen Clavis und dem Kunden, auch für Scheck- und Wechselklagen, ist das für den Geschäftssitz von Clavis zuständige Gericht. Clavis ist jedoch berechtigt, den Kunden an dessen Geschäftssitz zu verklagen.

Stand: 22.Oktober 2013

 

Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns

Clavis Deutschland GmbH
Grüner Weg 38
34117 Kassel
Fax: +49(0)561 988499-99
Tel: +49(0)561 988499-0
E-Mail:Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax, E-Mail oder telefonisch) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.  Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist. Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden.

Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.

Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist. Sollten die Waren aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht normal mit der Post zurückgesandt werden können, tragen Sie die unmittelbaren Kosten für die Rücksendung der Waren bei Abholung durch uns, in Höhe der beim Kauf in Rechnung gestellten Lieferkosten. Waren bei denen die Lieferkosten pauschal im Kaufpreis enthalten waren (Tresor inkl. Anlieferung), werden, bei Rückholung durch uns, mit 0,65 Euro pro kg per Vorkasse berechnet.

Ausschluss des Widerrufsrechts

Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind. (Betrifft z.B. Tresorersatzschlüssel, gefertigt nach Ihrem eingesendeten, individuellen Musterschlüssel)

Vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts

Das Widerrufsrecht erlischt vorzeitig bei Verträgen
- zur Lieferung von Waren, wenn diese nach der Lieferung auf Grund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit andern Gütern vermischt wurden,
- zur Lieferung von Ton- oder Videoaufzeichnungen oder Computersoftware und Umstellaktivatoren für mechanische Kombinationsschlösser in einer versiegelten Packung, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde.

Ende der Widerrufbelehrung